Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis
Bestandteil der abgeschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
-
Der Käufer ist an die Bestellung
[Vertragsangebot] drei Wochen gebunden.
Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag
zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot vorher nicht
schriftlich abgelehnt hat.
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis
zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag.
Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das
Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
Werden vereinbarte Liefertermine nicht
eingehalten,so kann der Käufer nach Ablauf von 4 Wochen eine Nachfrist
von 2 Wochen setzen. Die Nachfrist verlängert sich angemessen bei
Störung des Betriebes des Verkäufers oder seiner Vorlieferanten,
insbesondere durch höhere Gewalt oder Streiks. Nach ergebnislosem Ablauf
der Nachfrist hat der Käufer das Recht, vom Vertrag durch schriftliche
Erklärung zurückzutreten.
Etwaige Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines
Verzugsschadens sind bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf die
Höhe des Kaufpreises beschränkt, es sei denn, der Verkäufer kann einen
geringeren Schaden oder der Käufer einen höheren Schaden nachweisen.
Wird dem Verkäufer die Lieferung - während er im Verzug ist - durch
Zufall unmöglich, haftet er mit der vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzung. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Handelt es sich um einen Serienartikel und wird die
Lieferung der besichtigten Sachen nicht ausdrücklich gewünscht, ist der
Verkäufer berechtigt, in Form und Qualität gleiche Sachen zu liefern.
Eine evtl. Lagerung der gekauften Sachen erfolgt stets zu Lasten und auf
Gefahr des Käufers.
- Ansprüche des Käufers wegen Mängel der Sache
verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei
gebrauchten Sachen beträgt zwölf Monate. Die gleiche Verjährungsfrist
von zwölf Monaten gilt dann, wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst
nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache verlangen [Nacherfüllung]. Der Verkäufer kann die vom Käufer
gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert
der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die
Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der
Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art
der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen
unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet
sicher der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, hat er die mangelhafte
Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu
leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die
zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher
Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an *).
Vermittelt der Verkäufer im Kundenauftrag einen
Vertragsabschluss und handelt es sich bei den Vertragspartnern um
Verbraucher, entfallen Mängelansprüche des Käufers.
- Der Käufer ist verpflichtet, eintretende
Wohnungswechsel, Pfändungen, Brandfälle sowie überhaupt sämtliche die
Geltendmachung des Eigentumsrechts gefährdende oder dasselbe verletzende
Vorkommnisse dem Verkäufer unverzüglich durch Einschreibebrief bekannt
zu geben. Bei einer Pfändung hat der Käufer das durch etwa
anzustrengende Freigabeklage entstehende Kostenrisiko zu tragen oder
aber den durch die Unterlassung entstehenden Rechtsverlust zu ersetzen.
- Verpackung und sämtliche Transporte gehen auf Gefahr und auf Rechnung
des Käufers. Dies gilt nicht für die Fälle der Nacherfüllung und im Fall
des § 447 BGB (Versendungskauf) bei einem Verbrauchsgüterkauf. Eine
leihweise überlassene Verpackung ist durch den Käufer franko an die vom
Verkäufer angegebene Adresse zurückzusenden.
- Der Verkäufer ist berechtigt, sich jederzeit nach
vorheriger Terminabstimmung von dem Vorhandensein und dem Zustand der
gelieferten noch nicht vollständig bezahlten Sachen zu überzeugen. Der
Käufer hat zu diesem Zweck freien Zutritt zu dem Unterstellort der
Sachen zu gewähren. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Sachen
sorgfältig zu behandeln und vor der vollständigen Bezahlung keine
Verfügungen zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers
beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Gegenstände nicht veräußert,
verpfändet, vermietet, vertauscht, verliehen, verschenkt, an dritter
Stelle untergebracht oder aus dem Bundesgebiet entfernt werden.
Gegenansprüche des Käufers außerhalb dieses Vertrages geben dem Käufer
kein Recht zur Zurückbehaltung. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Sollte der Käufer, wenn auch unverschuldet, mit
mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug
bleiben, so hat dies die Fälligkeit des ganzen Kaufpreises zur Folge.
Der Verkäufer ist aber schon, wenn eine der vereinbarten Zahlungen nicht
rechtzeitig geleistet wird, berechtigt, vom Kauf zurückzutreten und das
Instrument zurückzuholen, ohne dass sich der Käufer dieser Maßnahme
gegenüber auf sein Hausrecht berufen darf. Die Kosten der Hin- und
Rückbeförderung sowie alle sonstigen Spesen trägt in diesem Falle der
Käufer. Der Verkäufer hat nach Rückgabe der Sachen die geleisteten
Zahlungen zurückzugewähren, kann aber davon den Betrag für gemachte
Aufwendungen, für etwaige Beschädigungen der Sache usw. in Abzug
bringen, ebenso den Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der
Benutzung (Mietzins) sowie den dadurch entstandenen Minderwert *).
Falls der Käufer sich weigert, die gekaufte Sache abzunehmen, kann der
Verkäufer statt der Abnahme mindestens 20 % des Kaufpreises als
Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Verkäufer kann einen höheren
Schaden oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.
- Die Verrechnung der geleisteten Zahlungen geschieht zuerst für die
Nebenkosten und dann erst für die Hauptforderung. Eine Zahlung an den
Vertreter des Verkäufers ohne besonderen Ausweis geschieht auf Gefahr
des Käufers. Wird der Kaufvertrag von einem Finanzierungsinstitut
vorfinanziert, so gelten neben den Kreditierungsbedingungen in jedem
Fall die vorstehenden Bedingungen.
- der Käufer kann durch schriftliche Erklärung von
Vertrag zurücktreten, wenn:
a) der Käufer, Mitkäufer oder Bürge
falsche Angaben über seine Person oder über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse gemacht hat;
b) der Käufer die in Ziffer 4
vereinbarte Anzeigepflicht verletzt;
c) der Käufer nach
erfolgter Mahnung mit zwei aufeinander folgenden Raten im Rückstand
bleibt;
d) der Käufer mit der Sache vertragswidrig verfährt;
e) der Käufer seine Zahlungen einstellt, über sein
Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder gegen
ihn fruchtlos vollstreckt wird.
- Die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzuges ist
in Ziffer 1 geregelt. Im übrigen haften der Verkäufer, sein gesetzlicher
Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen für einen Schaden nicht bei
leichter Fahrlässigkeit; diese Beschränkung gilt nicht bei der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nach dem
Recht irgendeines Staates unwirksam sein oder werden, so gilt das, was
dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit des
Vertrages im übrigen wird dadurch in keinem Fall berührt.
- Für den Fall, dass der Käufer Vollkaufmann ist,
keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat,
nach Vertragsabschluss einen solchen verliert oder der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekant
ist, wird der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers als
Gerichtsstand vereinbart.
*) Derzeit werden für Wertminderung handelsüblich ca.
20% des Kaufpreises angesetzt, für Gebrauchsüberlassung die Sätze für
Mietkauf-Instrumente [monatlich 2 - 5% des Verkaufspreises].
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